Selbst wenn er jedoch, wie erstmals im Schreiben vom 28. Februar 2005 behauptet, bereits auf dem Boot bemerkt haben sollte, dass mit dem Meer etwas nicht stimmte (ohne nähere Angaben) und er vor sich den Untergang eines Bootes beobachtet haben sollte, so vermöchte dieses Ereignis an sich mangels Intensität und Unmittelbarkeit noch nicht die Qualität eines Unfalles zu erreichen. Nicht als Schreck- oder Schockereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit als versichertes Unfallereignis könnten sodann der Anblick und das Vorfinden von leidenden und sterbenden Menschen nach der Flutkatastrophe auf Pipi Island betrachtet werden.