Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beziehe sich dabei nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich ziehe. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der tödlichen Flutwelle fernab der Insel auf dem Meer befunden. Aufgrund der Schilderungen in den Akten sei anzunehmen, dass er dort in Sicherheit gewesen sei. Davon, dass das Boot, auf dem er sich befunden habe, in einem bestimmten Moment ausser Kontrolle geraten sei und sich dadurch für ihn eine unmittelbare Gefährdung ergeben hätte, sei jedenfalls nirgends die Rede.