Gemäss Rechtsprechung setze die Annahme eines Unfalles im Zusammenhang mit Schreck- oder Schockereignissen voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis handle, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock. Die seelische Einwirkung müsse durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in einer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichtes typische Angst- und Schreckeinwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag usw.) hervorzurufen.