Im Folgenden sei zu prüfen, ob ausgehend vom Sachverhalt gemäss Unfallanzeige vom Vorliegen eines Unfallereignisses im Rechtssinne auszugehen sei. Gemäss Rechtsprechung setze die Annahme eines Unfalles im Zusammenhang mit Schreck- oder Schockereignissen voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis handle, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock.