Zwar sei sie vermutungsweise nicht vom Versicherten selbst verfasst worden, doch sei mit Rücksicht auf die detaillierten Angaben davon auszugehen, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund der konkreten Angaben des Versicherten selbst erstellt worden sei. Gerade weil die Schilderung durch ihre Einzelheiten und Vollständigkeit auffalle, sei anzunehmen, dass die Ergänzungen, die erst nach Kenntnis der ablehnenden Haltung vorgebracht worden seien, bereits in der Unfallmeldung geschildert worden wären, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbarer Zeuge eines tödlichen Ereignisses geworden wäre.