2. - Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 aus, es beständen drei Versionen zu den Ereignissen im Zeitpunkt der Flutkatastrophe. Laut Unfallmeldung habe sich der Beschwerdeführer damals unterwegs auf einem Schiff befunden, was ihn vermutlich dem sicheren Tode habe entkommen lassen. Nach der Rückkehr auf Pipi Island sei er Bildern von Toten und Sterbenden ausgesetzt gewesen.