Die C Unfallversicherung wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A beantragen, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 sei aufzuheben und das Ereignis vom 26. Dezember 2004 sei als Unfall anzuerkennen, unter Entschädigungsfolge. Die C Unfallversicherung beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art.