| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A arbeitete im Psychiatriezentrum B, welches der C Unfallversicherung mit Unfallmeldung vom 18. Januar 2005 mitteilte, ihr Angestellter sei am 26. Dezember 2004 auf einem Boot von der Flutkatastrophe Tsunami betroffen gewesen. Nach der Rückkehr auf die Insel Pipi Island sei alles verwüstet gewesen. Er habe sich aktiv an den Rettungsaktionen beteiligt. Er habe Schwerverletzten erste Hilfe geleistet und Leichen geborgen. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe er die seelischen und psychischen Folgen dieser Katastrophe und Erlebnisse seiner Hilfsaktion verspürt.