{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-522-2_2007-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3494", "Checksum": "5f915aa8dfb037aee066f98c63fc1468"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 522_2", "2007 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.01.2007 S 05 522_2 (2007 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG. Unfallbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis. 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Unfall bejaht im Falle einer versicherten Person, welche mit den Folgen einer Naturkatastrophe (Tsunami) direkt konfrontiert wird, menschliches Elend in seiner unmittelbaren Gegenwart miterlebt und dabei einen psychischen Schock erleidet. | Unfallversicherung\n\n mit einem Kriegsereignis - ausserhalb des Bereichs üblicher menschlicher Erfahrung im Umgang mit Unfällen und Unfallfolgen. Auch mit seinen aktiven Rettungsbemühungen war der Beschwerdeführer einem ganz ausserordentlichen psychischen Stress ausgesetzt. Nicht nur das Herandonnern der Riesenwelle löste Schreck- und Todesängste aus, wie in der Verfügung vom 16. März 2005 argumentiert wird, sondern auch die unmittelbare persönliche Konfrontation mit der durch sie verursachten gewaltigen Zerstörung und des unermesslichen menschlichen Leides. Diese Folgephase gehört seelisch ebenso zum unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Betroffensein des Beschwerdeführers von der Flutkatastrophe und zu seiner unmittelbaren Gegenwart beim sich abspielenden Vorfall im Sinne der Rechtsprechung. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, er habe den Tsunami selber nicht persönlich erleben müssen, sondern er sei nachträglich nur mit den Folgen dieser Katastrophe konfrontiert worden, ist nicht stichhaltig, weil die Flutwelle als solche begrifflich nicht von der durch sie unmittelbar danach verursachten gewaltigen Zerstörung getrennt werden kann. c) In einer (nicht unterzeichneten) Eingabe vom 28. Februar 2005 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich zum Zeitpunkt des Tsunami zwar auf einem Boot, aber nicht auf dem offenen Meer, sondern in unmittelbarer Nähe zum Ufer befunden. Schon auf dem Boot habe er einen psychischen Schock erlitten, weil ihm schnell klar geworden sei, dass mit dem Meer etwas nicht stimmte, und er habe mit ansehen müssen, wie vor ihnen ein Boot untergegangen sei. Als sie am Ufer angelangt seien und er überall nur tote und verletzte Menschen gesehen habe, sei sein psychischer Schock noch verstärkt worden. Bis zu seiner Rettung auf die Insel Phuket habe er eine Todesangst ausgestanden, die sich dort nicht wesentlich gebessert habe, da dort genauso viel Chaos, Elend und Tod geherrscht habe wie vor dieser Rettung von Ko Pi Pi. Ausserdem habe eine ständige Panik und Todesangst vor der nächsten Welle geherrscht, was ebenfalls als glaubhaft zu erachten ist. In welcher Entfernung sich das Boot, auf welchem sich der Beschwerdeführer aufhielt, vom Ufer entfernt war, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Denn es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf dem Boot einen Schock erlitt, als er mit ansehen musste, dass ein anderes Boot in seiner Umgebung unterging, nachdem er selber feststellte, dass mit dem Meer etwas nicht stimmte. Bereits der Untergang eines anderen Bootes unter diesen Umständen in der Nähe war geeignet, beim Beschwerdeführer einen Schock mit Todesangst auszulösen. Denn die Befürchtung, dass auch ihm dieses Schicksal widerfahren könnte, lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht von der Hand weisen und war insofern objektiv begründet. Ebenso nachvollziehbar ist die Darstellung, dass sich der psychische Schock aufgrund der Geschehnisse auf der rettenden Insel noch verstärkte, zumal glaubhaft eine ständige Panik und Todesangst vor einer weiteren Flutwelle geltend gemacht wird. d) In der Einsprache wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe auf dem Boot mit ansehen müssen, dass beim Untergang des anderen Bootes Leute ertranken. Auch wenn diese Sachverhaltsdarstellung erstmals einspracheweise geltend gemacht wurde, muss sie als glaubhaft und nachvollziehbar erachtet werden. Ein Freund des Beschwerdeführers gab seine Erlebnisse auf dem Boot wie folgt wieder: \"Noch in der Ufernähe kam das gemietete Boot plötzlich zum Stillstand, als ob der Motor auf einen Felsen geprallt wäre. Wir sahen auf das Wasser und bemerkten, wie Hunderte von Fischen wie von einer unsichtbaren Kraft getrieben alle in dieselbe Richtung gezogen wurden, so heftig, dass sie beinahe flogen. Zu unserer Rechten bemerkten wir ein Boot mit drei Insassen. Wir beobachteten das kleine Boot und just in dem Augenblick wurde es mit einer unglaublichen Kraft gepackt, herumgeschleudert und es verschwand im brodelnden Wasser unter den Schreien der Insassen. Wir sahen, wie sie verschwanden, gerieten in Panik und unser junger Bootsführer begann hysterisch zu schreien. Vor unserem Boot brodelte das Wasser, es zischte und stieg langsam, baute sich zu einer riesigen Welle auf. Plötzlich schlug die Welle mit unfassbarer Wucht auf die Insel auf. Wir hörten einen lauten Knall und sahen mit Entsetzen, wie das Wasser die gesamte Insel überrollte und in nur etwa fünf Minuten alles zerstörte. Palmen fielen um, die Hotelanlagen, Häuser, alles fiel zusammen, als ob diese Spielzeuge wären. Das Wasser floss zurück und es schien, als ob es alles, was auf der Insel war, mit ins Meer zog. Bäume, Dächer, Möbel, Menschen - alles war zerstört und schwamm um uns herum im Wasser. Es herrschte ein allgemeiner Todeszustand. Alles, was wir noch vor 15 Minuten sehen konnten, war einfach weg. Wir standen unter Schock, sahen Leichen im Wasser treiben. Der Bootsführer war in einem eigenartigen Zustand, startete den Motor und fuhr uns zurück zum Ufer. An Land schwamm alles am Strand - Leichen trieben da. Wieder festen Boden unter den Füssen liefen wir vermutlich so etwa 10 Minuten in geschocktem Zustand umher. Ich schrie, konnte nicht fassen, was da Schreckliches geschehen war. Das Boot war sofort weg. Ich konnte es nicht fassen, dachte, dass wir die einzigen Überlebenden seien. A schüttelte mich. Um uns herum schrieen die Menschen, ständig starb jemand, Kinder schrieen nach ihren Eltern. Ungefähr 13 Stunden lang"}