Sie nennt unter anderen Personen, welche zwar die Flutwelle nicht selbst erlebt haben, die aber in den betroffenen Gebieten mit den direkten Auswirkungen der Flutwelle (Zerstörung, Verstorbene, Rettungsdienste usw.) konfrontiert waren, sei dies als Touristen oder als Helfer. Auch dies belegt, dass das Erleben der direkten Auswirkungen der Flutwelle mit dem unmittelbaren Erleben der Flutwelle vergleichbar ist. c) Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Juni 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die gesetzlichen Leistungen neu verfüge. |