Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Tsunami vom 26. Dezember 2004 die verheerendste Naturkatastrophe seit Menschengedenken war, deren Ausmass nur mit einem kriegerischen Ereignis vergleichbar ist. Zweifellos stellte diese Flutwelle für ihn ein besonderes aussergewöhnliches Schreckereignis dar, welches bei allen direkt Beteiligten einen entsprechenden psychischen Schock auslöste. Schon auf dem Boot wurde er sehr direkt mit den tödlichen Folgen der Flutwelle konfrontiert. Auf der Insel war er mit schwerverletzten, sterbenden und toten Menschen konfrontiert, und er leistete in seinem Schockzustand Hilfe, soweit er konnte.