Unter diesen Umständen erscheint das Argument des Beschwerdeführers verständlich, dass er bereits auf dem Boot sich einer Todesgefahr ausgesetzt fühlte. Insofern ist auch die Aussage in der Einsprache zutreffend, dass er schon auf dem Boot sehr direkt mit den tödlichen Folgen der Flutwelle konfrontiert wurde und dass das schreckliche Ereignis völlig überraschend und mit aller Heftigkeit über ihn hereinbrach. 4.- a) Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Tsunami vom 26. Dezember 2004 die verheerendste Naturkatastrophe seit Menschengedenken war, deren Ausmass nur mit einem kriegerischen Ereignis vergleichbar ist.