Ebenso nachvollziehbar ist die Darstellung, dass sich der psychische Schock aufgrund der Geschehnisse auf der rettenden Insel noch verstärkte, zumal glaubhaft eine ständige Panik und Todesangst vor einer weiteren Flutwelle geltend gemacht wird. d) In der Einsprache wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe auf dem Boot mit ansehen müssen, dass beim Untergang des anderen Bootes Leute ertranken. Auch wenn diese Sachverhaltsdarstellung erstmals einspracheweise geltend gemacht wurde, muss sie als glaubhaft und nachvollziehbar erachtet werden. Ein Freund des Beschwerdeführers gab seine Erlebnisse auf dem Boot wie folgt wieder: