In welcher Entfernung sich das Boot, auf welchem sich der Beschwerdeführer aufhielt, vom Ufer entfernt war, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Denn es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf dem Boot einen Schock erlitt, als er mit ansehen musste, dass ein anderes Boot in seiner Umgebung unterging, nachdem er selber feststellte, dass mit dem Meer etwas nicht stimmte. Bereits der Untergang eines anderen Bootes unter diesen Umständen in der Nähe war geeignet, beim Beschwerdeführer einen Schock mit Todesangst auszulösen.