Auch mit seinen aktiven Rettungsbemühungen war der Beschwerdeführer einem ganz ausserordentlichen psychischen Stress ausgesetzt. Nicht nur das Herandonnern der Riesenwelle löste Schreck- und Todesängste aus, wie in der Verfügung vom 16. März 2005 argumentiert wird, sondern auch die unmittelbare persönliche Konfrontation mit der durch sie verursachten gewaltigen Zerstörung und des unermesslichen menschlichen Leides. Diese Folgephase gehört seelisch ebenso zum unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Betroffensein des Beschwerdeführers von der Flutkatastrophe und zu seiner unmittelbaren Gegenwart beim sich abspielenden Vorfall im Sinne der Rechtsprechung.