Von widersprüchlichen Angaben seitens des Versicherten geht auch die Beschwerdegegnerin nicht aus. b) Gemäss der Unfallbeschreibung in der Unfallmeldung vom 18. Januar 2005 war der Beschwerdeführer in Pipi Island (Südostasien) in den Ferien. Zur Zeit der Flutkatastrophe war er mit dem Schiff unterwegs und so vermutlich dem sicheren Tod entkommen. Nach der Rückkehr auf die Insel war alles verwüstet und ihm wurde die Katastrophe bewusst. Er beteiligte sich aktiv an den Rettungsaktionen. Er leistete Schwerverletzten erste Hilfe, reanimierte Sterbende und barg Leichen.