Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei die Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint worden. 3.- Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. a) Vorab ist in beweismässiger Hinsicht klarzustellen, dass die Beweisregel der "Aussagen der ersten Stunde", wonach unmittelbar nach einem Unfallereignis gemachten Aussagen erfahrungsgemäss ein höherer Stellenwert beizumessen ist als späteren abweichenden Darstellungen im Verlauf des Verfahrens, vorliegend nicht relevant ist, weil es solche Aussagen unmittelbar nach dem Unfall gar nicht gibt.