Inwieweit die vom 1. Januar bis in den Februar 2005 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit gemäss der allgemein gültigen Adäquanzformel als adäquat kausal zu den Erlebnissen des Versicherten infolge des Tsunami zu betrachten wäre, könne vorliegend offen bleiben, da es bereits an der Voraussetzung des Unfalls fehle. Bei der Beurteilung zu gewichten wäre allerdings, dass es sich bei den vom Tsunami betroffenen Personen um fremde und nicht um Angehörige des Beschwerdeführers handle. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei die Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint worden.