Nicht als Schreck- oder Schockereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit als versichertes Unfallereignis könnten sodann der Anblick und das Vorfinden von leidenden und sterbenden Menschen nach der Flutkatastrophe auf Pipi Island betrachtet werden. Inwieweit die vom 1. Januar bis in den Februar 2005 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit gemäss der allgemein gültigen Adäquanzformel als adäquat kausal zu den Erlebnissen des Versicherten infolge des Tsunami zu betrachten wäre, könne vorliegend offen bleiben, da es bereits an der Voraussetzung des Unfalls fehle.