Dieses Ereignis erfülle die Voraussetzungen zur Bejahung eines Unfallereignisses mangels Heftigkeit und Gewaltsamkeit im Sinne der Rechtsprechung nicht. Selbst wenn er jedoch, wie erstmals im Schreiben vom 28. Februar 2005 behauptet, bereits auf dem Boot bemerkt haben sollte, dass mit dem Meer etwas nicht stimmte (ohne nähere Angaben) und er vor sich den Untergang eines Bootes beobachtet haben sollte, so vermöchte dieses Ereignis an sich mangels Intensität und Unmittelbarkeit noch nicht die Qualität eines Unfalles zu erreichen.