Davon, dass das Boot, auf dem er sich befunden habe, in einem bestimmten Moment ausser Kontrolle geraten sei und sich dadurch für ihn eine unmittelbare Gefährdung ergeben hätte, sei jedenfalls nirgends die Rede. Bedeutung und Ausmass der Flutwelle habe er unter diesen Umständen nicht abschätzen können. Dieses Ereignis erfülle die Voraussetzungen zur Bejahung eines Unfallereignisses mangels Heftigkeit und Gewaltsamkeit im Sinne der Rechtsprechung nicht.