Die seelische Einwirkung müsse durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in einer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichtes typische Angst- und Schreckeinwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag usw.) hervorzurufen. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beziehe sich dabei nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich ziehe.