Gerade weil die Schilderung durch ihre Einzelheiten und Vollständigkeit auffalle, sei anzunehmen, dass die Ergänzungen, die erst nach Kenntnis der ablehnenden Haltung vorgebracht worden seien, bereits in der Unfallmeldung geschildert worden wären, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbarer Zeuge eines tödlichen Ereignisses geworden wäre. Hinweise auf ein solches unmittelbares Erlebnis würden sich jedoch weder in der Unfallanzeige noch in den medizinischen Akten finden, wo die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung allein in Zusammenhang mit den auf Pipi Island vorgefundenen toten, sterbenden und verstümmelten Opfer gebracht werde.