Sie würden aber eine Ergänzung darstellen, die gestützt auf die Rechtsprechung zur Bedeutung der "Aussagen der ersten Stunde" mit Zurückhaltung zu werten sei. Denn wenn man sich die ursprüngliche Unfallbeschreibung auf der Unfallmeldung vor Augen halte, so falle auf, dass diese sehr ausführlich ausgefallen sei. Zwar sei sie vermutungsweise nicht vom Versicherten selbst verfasst worden, doch sei mit Rücksicht auf die detaillierten Angaben davon auszugehen, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund der konkreten Angaben des Versicherten selbst erstellt worden sei.