Der dritten, in der Einsprache vorgetragenen Version zufolge habe er mit ansehen müssen, wie vor ihm ein Boot versunken und dabei Menschen ertrunken seien, was er als unmittelbares Erlebnis verstanden wissen wolle. Das nach dem Vorbescheid erstmals vorgetragene Detail, wonach der Beschwerdeführer ein anderes Schiff beim Sinken beobachtet habe und der in der Einsprache erstmals vorgetragene Hinweis auf ertrinkende Menschen würden zwar nicht in einem eigentlichen Widerspruch zur ursprünglichen Version stehen. Sie würden aber eine Ergänzung darstellen, die gestützt auf die Rechtsprechung zur Bedeutung der "Aussagen der ersten Stunde" mit Zurückhaltung zu werten sei.