Gemäss der zweiten, nach Erhalt des ablehnenden Vorbescheides vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung, habe sich das Boot, auf dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, in unmittelbarer Nähe zum Ufer befunden und er habe bereits auf dem Boot einen psychischen Schock erlitten, weil ihm klar geworden sei, dass mit dem Meer etwas nicht stimme und er mit habe ansehen müssen, wie vor ihm ein Boot untergegangen sei. Der dritten, in der Einsprache vorgetragenen Version zufolge habe er mit ansehen müssen, wie vor ihm ein Boot versunken und dabei Menschen ertrunken seien, was er als unmittelbares Erlebnis verstanden wissen wolle.