Würde auf das Erfordernis des gewaltsamen, in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfalls verzichtet, würde dies zu einer unzulässigen Ausweitung des Unfallbegriffs führen, indem jede plötzliche ungewöhnliche seelische Einwirkung genügen würde (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89). Diese Rechtsprechung gilt auch seit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG. 2.- Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 aus, es beständen drei Versionen zu den Ereignissen im Zeitpunkt der Flutkatastrophe.