Zugleich wurde relativierend unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein kann, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich zog. Würde auf das Erfordernis des gewaltsamen, in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfalls verzichtet, würde dies zu einer unzulässigen Ausweitung des Unfallbegriffs führen, indem jede plötzliche ungewöhnliche seelische Einwirkung genügen würde (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89).