Mit Verfügung vom 16. März 2005 teilte die C Unfallversicherung dem Versicherten mit, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Ein Schreckereignis erfülle den Unfallbegriff, wenn die seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da er den Tsunami selber nicht persönlich habe erleben müssen, sondern nachträglich mit den Folgen dieser Katastrophe konfrontiert worden sei. Die C Unfallversicherung wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab.