{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-522-1_2007-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2938", "Checksum": "7e05764ebb293f41299344c60d5aaf15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 522_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.01.2007 S 05 522_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis. 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An Land schwamm alles am Strand - Leichen trieben da. Wieder festen Boden unter den Füssen liefen wir vermutlich so etwa 10 Minuten in geschocktem Zustand umher. Ich schrie, konnte nicht fassen, was da Schreckliches geschehen war. Das Boot war sofort weg. Ich konnte es nicht fassen, dachte, dass wir die einzigen Überlebenden seien. A schüttelte mich. Um uns herum schrieen die Menschen, ständig starb jemand, Kinder schrieen nach ihren Eltern. Ungefähr 13 Stunden lang versuchten wir, so viele Menschen wie möglich zu retten, holten Wasser, verbanden. Wir konnten nicht realisieren, was los war. Die zweite Welle werde kommen, hiess es, Wir brachten einige Leute auf eine Anhöhe. A versuchte alles zu koordinieren, teilte Verletzte in verschiedene Lager auf.\" Auch wenn diese Schilderung gemäss Zeugenbestätigung im Einzelnen nicht verifiziert werden kann, vermittelt sie dennoch ein eindrückliches glaubhaftes Bild vom Ablauf der Geschehnisse. Unter diesen Umständen erscheint das Argument des Beschwerdeführers verständlich, dass er bereits auf dem Boot sich einer Todesgefahr ausgesetzt fühlte. Insofern ist auch die Aussage in der Einsprache zutreffend, dass er schon auf dem Boot sehr direkt mit den tödlichen Folgen der Flutwelle konfrontiert wurde und dass das schreckliche Ereignis völlig überraschend und mit aller Heftigkeit über ihn hereinbrach. 4.- a) Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Tsunami vom 26. Dezember 2004 die verheerendste Naturkatastrophe seit Menschengedenken war, deren Ausmass nur mit einem kriegerischen Ereignis vergleichbar ist. Zweifellos stellte diese Flutwelle für ihn ein besonderes aussergewöhnliches Schreckereignis dar, welches bei allen direkt Beteiligten einen entsprechenden psychischen Schock auslöste. Schon auf dem Boot wurde er sehr direkt mit den tödlichen Folgen der Flutwelle konfrontiert. Auf der Insel war er mit schwerverletzten, sterbenden und toten Menschen konfrontiert, und er leistete in seinem Schockzustand Hilfe, soweit er konnte. Dieses schreckliche Ereignis brach völlig überraschend und mit aller Heftigkeit über ihn herein. Aufgrund der Intensität und Eindrücklichkeit des aussergewöhnlichen Schreckereignisses, das durch die gewaltsamen und verheerenden Folgen der Flutwelle beim Beschwerdeführer ausgelöst wurde, und angesichts der erwähnten Zerstörung und des menschlichen Elendes, welches er in seiner unmittelbaren Gegenwart miterlebte, rechtfertigt es sich, vorliegend einen Unfall zu bejahen. b) Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen, an denen der Beschwerdeführer leidet, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann bezüglich unfallmedizinischer und psychiatrischer Erkenntnisse auf die Schweizerische Ärztezeitung 2005 86 Nr. 7 verwiesen werden, in welcher die Santésuisse Beispiele aufführt, bei denen Personen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe in Ostasien psychische Beschwerden entwickeln können, ohne dass sie selber körperlich verletzt wurden. Sie nennt unter anderen Personen, welche zwar die Flutwelle nicht selbst erlebt haben, die aber in den betroffenen Gebieten mit den direkten Auswirkungen der Flutwelle (Zerstörung, Verstorbene, Rettungsdienste usw.) konfrontiert waren, sei dies als Touristen oder als Helfer. Auch dies belegt, dass das Erleben der direkten Auswirkungen der Flutwelle mit dem unmittelbaren Erleben der Flutwelle vergleichbar ist. c) Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Juni 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die gesetzlichen Leistungen neu verfüge. |"}