{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-522-1_2007-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2938", "Checksum": "7e05764ebb293f41299344c60d5aaf15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 522_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.01.2007 S 05 522_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis. Unfall bejaht im Falle eines Versicherten, der mit den Folgen einer verheerenden Naturkatastrophe (Tsunami) direkt konfrontiert wird, menschliches Elend in seiner unmittelbaren Gegenwart miterlebt und dabei einen psychischen Schock erleidet. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:16", "Checksum": "66a28e408b6ad6105aceb5e18da875e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.01.2007 S 05 522_1\nRegeste:\nUnfallbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis. Unfall bejaht im Falle eines Versicherten, der mit den Folgen einer verheerenden Naturkatastrophe (Tsunami) direkt konfrontiert wird, menschliches Elend in seiner unmittelbaren Gegenwart miterlebt und dabei einen psychischen Schock erleidet. | Unfallversicherung\n\n die ursprüngliche Unfallbeschreibung auf der Unfallmeldung vor Augen halte, so falle auf, dass diese sehr ausführlich ausgefallen sei. Zwar sei sie vermutungsweise nicht vom Versicherten selbst verfasst worden, doch sei mit Rücksicht auf die detaillierten Angaben davon auszugehen, dass sie mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund der konkreten Angaben des Versicherten selbst erstellt worden sei. Gerade weil die Schilderung durch ihre Einzelheiten und Vollständigkeit auffalle, sei anzunehmen, dass die Ergänzungen, die erst nach Kenntnis der ablehnenden Haltung vorgebracht worden seien, bereits in der Unfallmeldung geschildert worden wären, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbarer Zeuge eines tödlichen Ereignisses geworden wäre. Hinweise auf ein solches unmittelbares Erlebnis würden sich jedoch weder in der Unfallanzeige noch in den medizinischen Akten finden, wo die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung allein in Zusammenhang mit den auf Pipi Island vorgefundenen toten, sterbenden und verstümmelten Opfer gebracht werde. Aufgrund dieser Umstände erscheine die Version gemäss Unfallmeldung als die wahrscheinlichste. Im Folgenden sei zu prüfen, ob ausgehend vom Sachverhalt gemäss Unfallanzeige vom Vorliegen eines Unfallereignisses im Rechtssinne auszugehen sei. Gemäss Rechtsprechung setze die Annahme eines Unfalles im Zusammenhang mit Schreck- oder Schockereignissen voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis handle, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock. Die seelische Einwirkung müsse durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in einer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichtes typische Angst- und Schreckeinwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag usw.) hervorzurufen. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit beziehe sich dabei nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich ziehe. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der tödlichen Flutwelle fernab der Insel auf dem Meer befunden. Aufgrund der Schilderungen in den Akten sei anzunehmen, dass er dort in Sicherheit gewesen sei. Davon, dass das Boot, auf dem er sich befunden habe, in einem bestimmten Moment ausser Kontrolle geraten sei und sich dadurch für ihn eine unmittelbare Gefährdung ergeben hätte, sei jedenfalls nirgends die Rede. Bedeutung und Ausmass der Flutwelle habe er unter diesen Umständen nicht abschätzen können. Dieses Ereignis erfülle die Voraussetzungen zur Bejahung eines Unfallereignisses mangels Heftigkeit und Gewaltsamkeit im Sinne der Rechtsprechung nicht. Selbst wenn er jedoch, wie erstmals im Schreiben vom 28. Februar 2005 behauptet, bereits auf dem Boot bemerkt haben sollte, dass mit dem Meer etwas nicht stimmte (ohne nähere Angaben) und er vor sich den Untergang eines Bootes beobachtet haben sollte, so vermöchte dieses Ereignis an sich mangels Intensität und Unmittelbarkeit noch nicht die Qualität eines Unfalles zu erreichen. Nicht als Schreck- oder Schockereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit als versichertes Unfallereignis könnten sodann der Anblick und das Vorfinden von leidenden und sterbenden Menschen nach der Flutkatastrophe auf Pipi Island betrachtet werden. Inwieweit die vom 1. Januar bis in den Februar 2005 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit gemäss der allgemein gültigen Adäquanzformel als adäquat kausal zu den Erlebnissen des Versicherten infolge des Tsunami zu betrachten wäre, könne vorliegend offen bleiben, da es bereits an der Voraussetzung des Unfalls fehle. Bei der Beurteilung zu gewichten wäre allerdings, dass es sich bei den vom Tsunami betroffenen Personen um fremde und nicht um Angehörige des Beschwerdeführers handle. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei die Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint worden. 3.- Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. a) Vorab ist in beweismässiger Hinsicht klarzustellen, dass die Beweisregel der \"Aussagen der ersten Stunde\", wonach unmittelbar nach einem Unfallereignis gemachten Aussagen erfahrungsgemäss ein höherer Stellenwert beizumessen ist als späteren abweichenden Darstellungen im Verlauf des Verfahrens, vorliegend nicht relevant ist, weil es solche Aussagen unmittelbar nach dem Unfall gar nicht gibt. Die erste Unfallmeldung datiert vom 18. Januar 2005 und mithin über 3 Wochen nach der Flutwelle vom 26. Dezember 2004. In Anbetracht der Einzigartigkeit des vorliegenden Ereignisses ist es verständlich, dass die einzelnen Sachverhaltselemente in verschiedenen Schritten dargestellt und die zunächst summarische Darstellung im Verlaufe des Verfahrens entsprechend ergänzt wurden. Von widersprüchlichen Angaben seitens des Versicherten geht auch die Beschwerdegegnerin nicht aus. b) Gemäss der Unfallbeschreibung in der Unfallmeldung vom 18. Januar 2005 war der Beschwerdeführer in Pipi Island (Südostasien) in den Ferien. Zur Zeit der Flutkatastrophe war er mit dem Schiff unterwegs und so vermutlich dem sicheren Tod entkommen. Nach der Rückkehr auf die Insel war alles verwüstet und ihm wurde die Katastrophe bewusst. Er beteiligte sich aktiv an den Rettungsaktionen. Er leistete Schwerverletzten erste Hilfe, reanimierte Sterbende und barg Leichen. Bereits aus dieser"}