{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-522-1_2007-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2938", "Checksum": "7e05764ebb293f41299344c60d5aaf15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 522_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.01.2007 S 05 522_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis. 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Unfall bejaht im Falle eines Versicherten, der mit den Folgen einer verheerenden Naturkatastrophe (Tsunami) direkt konfrontiert wird, menschliches Elend in seiner unmittelbaren Gegenwart miterlebt und dabei einen psychischen Schock erleidet. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt: A.- A arbeitete als gelernter Psychiatriepfleger im Psychiatriezentrum B, welches der C Unfallversicherung mit Unfallmeldung vom 18. Januar 2005 mitteilte, ihr Angestellter sei am 26. Dezember 2004 auf einem Boot von der Flutkatastrophe Tsunami betroffen gewesen. Nach der Rückkehr auf die Insel Pipi Island sei alles verwüstet gewesen. Er habe sich aktiv an den Rettungsaktionen beteiligt. Er habe Schwerverletzten erste Hilfe geleistet und Leichen geborgen. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe er die seelischen und psychischen Folgen dieser Katastrophe und Erlebnisse seiner Hilfsaktion verspürt. Er leide unter Schlafstörungen, posttraumatischen Störungen und einer schweren Depression. Er habe die Arbeit zufolge Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 2005 ausgesetzt. Mit Arztzeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 18. Januar/4. Februar 2005 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2005 attestiert. Mit Verfügung vom 16. März 2005 teilte die C Unfallversicherung dem Versicherten mit, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. Ein Schreckereignis erfülle den Unfallbegriff, wenn die seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da er den Tsunami selber nicht persönlich habe erleben müssen, sondern nachträglich mit den Folgen dieser Katastrophe konfrontiert worden sei. Die C Unfallversicherung wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab. B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A beantragen, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 sei aufzuheben und das Ereignis vom 26. Dezember 2004 sei als Unfall anzuerkennen, unter Entschädigungsfolge. Die C Unfallversicherung beantragte die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.- Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag usw.) hervorzurufen. Diese Rechtsprechung wurde dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist. Zugleich wurde relativierend unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein kann, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich zog. Würde auf das Erfordernis des gewaltsamen, in unmittelbarer Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfalls verzichtet, würde dies zu einer unzulässigen Ausweitung des Unfallbegriffs führen, indem jede plötzliche ungewöhnliche seelische Einwirkung genügen würde (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89). Diese Rechtsprechung gilt auch seit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG. 2.- Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 aus, es beständen drei Versionen zu den Ereignissen im Zeitpunkt der Flutkatastrophe. Laut Unfallmeldung habe sich der Beschwerdeführer damals unterwegs auf einem Schiff befunden, was ihn vermutlich dem sicheren Tode habe entkommen lassen. Nach der Rückkehr auf Pipi Island sei er Bildern von Toten und Sterbenden ausgesetzt gewesen. Gemäss der zweiten, nach Erhalt des ablehnenden Vorbescheides vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung, habe sich das Boot, auf dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, in unmittelbarer Nähe zum Ufer befunden und er habe bereits auf dem Boot einen psychischen Schock erlitten, weil ihm klar geworden sei, dass mit dem Meer etwas nicht stimme und er mit habe ansehen müssen, wie vor ihm ein Boot untergegangen sei. Der dritten, in der Einsprache vorgetragenen Version zufolge habe er mit ansehen müssen, wie vor ihm ein Boot versunken und dabei Menschen ertrunken seien, was er als unmittelbares Erlebnis verstanden wissen wolle. Das nach dem Vorbescheid erstmals vorgetragene Detail, wonach der Beschwerdeführer ein anderes Schiff beim Sinken beobachtet habe und der in der Einsprache erstmals vorgetragene Hinweis auf ertrinkende Menschen würden zwar nicht in einem eigentlichen Widerspruch zur ursprünglichen Version stehen. Sie würden aber eine Ergänzung darstellen, die gestützt auf die Rechtsprechung zur Bedeutung der \"Aussagen der ersten Stunde\" mit Zurückhaltung zu werten sei. Denn wenn man sich"}