Dabei geht es um einen versicherungsinternen Entscheidungsprozess. Aus diesem Grunde ist auch nicht zu beanstanden, dass die Berichte des RAD gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV in Form eines Eintrages im Verlaufsprotokoll der IV-Stelle Luzern erfolgen. Die Nennung des vollen Namens bzw. der Facharzttitel der beteiligten RAD-Ärztinnen und -Ärzte ist dabei nicht notwendig. Auf diese Art und Weise produzierte Aktenstücke hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu würdigen. Mit diesem Vorgehen wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, weshalb er mit seinen diesbezüglichen Einwendungen nicht durchdringt. |