49 Abs. 3 IVV, den der RAD zu Handen der IV-Stelle erstellt, dient dieser bei deren weiteren versicherungsinternen Entscheidsfindung. Es handelt sich deshalb um eine Urkunde, deren Inhalt zur internen Meinungsbildung der IV-Stelle beiträgt. Jede Verwaltung ist berechtigt, zwecks interner Meinungsbildung Aktenstücke zu erstellen. Eine direkte Aussenwirkung solcher interner Akten ist zu verneinen. Bei den Einträgen des RAD im Verlaufsprotokoll gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV handelt es sich um die Abgabe der Ergebnisse der medizinischen Leistungsprüfung und um die Empfehlung zur weiteren Dossierbehandlung zu Handen der IV-Stelle. Dabei geht es um einen versicherungsinternen Entscheidungsprozess.