Einem Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV kann voller Beweiswert im Sinne eines fachärztlichen Zeugnisses bzw. Gutachtens zukommen, solange alle von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Bedingungen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a; EVG-Urteil M. vom 15.12.2000, I 291/00, Erw. 1c). Dies setzt indessen voraus, dass in solchen Fällen auch der vollständige Name und die Fachqualifikation des untersuchenden Arztes bzw. der Ärztin genannt werden. Der Bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV, den der RAD zu Handen der IV-Stelle erstellt, dient dieser bei deren weiteren versicherungsinternen Entscheidsfindung.