49 Abs. 3 IVV). Der Sozialversicherungsträger kann zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auch den Sachverstand von den bei ihm angestellten Ärzten in Anspruch nehmen. Dazu gehören seit langem die Kreisärzte der SUVA bzw. der Militärversicherung oder der Ärzte der Medizinischen Abteilung der SUVA. Auf die gleiche Stufe zu stellen sind die Ärzte und Ärztinnen des RAD in der IV, soweit sie Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellen. Die Berichte und Stellungnahmen von versicherungsinternen Ärzten und Ärztinnen dienen damit der Beschaffung medizinischer Beweismittel. Einem Untersuchungsbericht im Sinne von Art.