Zum einen kann der RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen an Versicherten vornehmen, wobei diese gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV schriftlich zu dokumentieren sind. Den Versicherten ist eine Kopie der Untersuchungsergebnisse zuzustellen und für jeden geprüften Fall ist der IV-Stelle ein schriftlicher Bericht abzugeben. Zum andern hat der RAD den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht mit den notwendigen Angaben zuzustellen. Dieser hat die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht zu enthalten (Art. 49 Abs. 3 IVV).