Die Beurteilung des RAD erfolgt in seiner Gesamtheit im Sinne eines Dienstleistungszentrums für die IV-Stelle. Dabei unterstehen zwar die RAD der direkten fachlichen Aufsicht des BSV (was sich vor allem in allgemeinen Weisungen auswirkt), sie sind aber in ihrem medizinischen Entscheid im Einzelfall unabhängig. Zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen sind die Regionalärztlichen Dienste in der Wahl der geeigneten Prüfungsmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV unabhängig (Art. 49 Abs. 1 IVV). Zum einen kann der RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen an Versicherten vornehmen, wobei diese gemäss Art.