Hierfür stehen der IV-Stelle, seit dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 59 Abs. 2 IVG, zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen interdisziplinär zusammengesetzte Regionale ärztliche Dienste zur Verfügung. Diese unterstützen die IV-Stellen, indem sie die medizinischen Aspekte der Anspruchsvoraussetzungen bei IV-Leistungsgesuchen beurteilen. Eines der wesentlichen Elemente des RAD ist seine interdisziplinäre Zusammenarbeit. Die Beurteilung des RAD erfolgt in seiner Gesamtheit im Sinne eines Dienstleistungszentrums für die IV-Stelle.