57 IVG ist es unter anderem die Aufgabe der IV-Stelle, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person abzuklären, die Invalidität und die Hilflosigkeit zu bemessen und über Leistungen zu verfügen. Die IV-Stellen sind somit verantwortlich für die Durchführung der Abklärung und für den Entscheid über das Leistungsbegehren (vgl. Art. 57 Abs. 1 IVG und Botschaft zur 4. IVG-Revision BBl 2001 S. 3259 2. Abschnitt). Hierfür stehen der IV-Stelle, seit dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 59 Abs. 2 IVG, zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen interdisziplinär zusammengesetzte Regionale ärztliche Dienste zur Verfügung.