2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). d) Nach Art. 57 IVG ist es unter anderem die Aufgabe der IV-Stelle, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person abzuklären, die Invalidität und die Hilflosigkeit zu bemessen und über Leistungen zu verfügen.