Denkbar sei, dass Gründe für eine Befangenheit vorliegen würden. Zudem könne auch nicht beurteilt werden, ob "bcd" über die entsprechenden fachlichen Qualitäten verfüge. Solche Aktennotizen würden rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, weshalb sie beweisrechtlich nicht verwertet werden dürften. Zudem sei "bcd" Angestellter der IV, weshalb seine Aussagen erhöhten Beweisanforderungen unterliegen würden. Die Beurteilung durch "bcd", der den Beschwerdeführer nie selbst untersucht habe, stehe in krassem Widerspruch zu den Beurteilungen der Ärzte, die den Versicherten untersucht hätten.