Diese Beurteilung sei nicht in einer separaten Urkunde enthalten, sondern lediglich im Protokoll als Aktennotiz vermerkt. Zudem fehle eine Unterschrift, was Zweifel an der Originalkonformität aufkommen lasse, und die Identität des Urhebers sei nur mit einem Kürzel, nämlich mit "bcd", angegeben. Es bedeute eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Name und die Ausbildung (insbesondere die Fachrichtung der zusätzlichen Qualifikation) der Person, welche eine medizinische Beurteilung vornehme, nicht bekannt gegeben werden. Denkbar sei, dass Gründe für eine Befangenheit vorliegen würden.