| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - a) Der Versicherte macht geltend, die IV-Stelle habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie weder den Namen noch die berufliche Qualifikation des die medizinische Beurteilung vornehmenden Arztes oder der Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes bekannt gebe. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die IV-Stelle ihren Einspracheentscheid auf die Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) abstützt. Diese Beurteilung sei nicht in einer separaten Urkunde enthalten, sondern lediglich im Protokoll als Aktennotiz vermerkt.