Dabei geht es um einen versicherungsinternen Entscheidungsprozess. Die Nennung des vollen Namens bzw. der Facharzttitel der beteiligten RAD-Ärztinnen und -Ärzte ist dabei nicht notwendig. Auf diese Art und Weise produzierte interne Aktenstücke hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das rechtliche Gehör eines Versicherten wird bei diesem Vorgehen nicht verletzt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - a)