{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-49_2005-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2665", "Checksum": "8919833b9562331f8df9bf4d5ad0e04a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 49", "2005 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.11.2005 S 05 49 (2005 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 49 IVV. Bei den Einträgen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) im Verlaufsprotokoll gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV handelt es sich um die Abgabe von Ergebnissen der medizinischen Leistungsprüfung und um die Empfehlung zur weiteren Dossierbehandlung zu Handen der IV-Stelle. Dabei geht es um einen versicherungsinternen Entscheidungsprozess. Die Nennung des vollen Namens bzw. der Facharzttitel der beteiligten RAD-Ärztinnen und -Ärzte ist dabei nicht notwendig. Auf diese Art und Weise produzierte interne Aktenstücke hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 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Auf diese Art und Weise produzierte interne Aktenstücke hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das rechtliche Gehör eines Versicherten wird bei diesem Vorgehen nicht verletzt. | Invalidenversicherung\n\n Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen sind die Regionalärztlichen Dienste in der Wahl der geeigneten Prüfungsmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV unabhängig (Art. 49 Abs. 1 IVV). Zum einen kann der RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen an Versicherten vornehmen, wobei diese gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV schriftlich zu dokumentieren sind. Den Versicherten ist eine Kopie der Untersuchungsergebnisse zuzustellen und für jeden geprüften Fall ist der IV-Stelle ein schriftlicher Bericht abzugeben. Zum andern hat der RAD den IV-Stellen für jeden geprüften Fall einen schriftlichen Bericht mit den notwendigen Angaben zuzustellen. Dieser hat die Ergebnisse der medizinischen Prüfung und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht zu enthalten (Art. 49 Abs. 3 IVV). Der Sozialversicherungsträger kann zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auch den Sachverstand von den bei ihm angestellten Ärzten in Anspruch nehmen. Dazu gehören seit langem die Kreisärzte der SUVA bzw. der Militärversicherung oder der Ärzte der Medizinischen Abteilung der SUVA. Auf die gleiche Stufe zu stellen sind die Ärzte und Ärztinnen des RAD in der IV, soweit sie Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellen. Die Berichte und Stellungnahmen von versicherungsinternen Ärzten und Ärztinnen dienen damit der Beschaffung medizinischer Beweismittel. Einem Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV kann voller Beweiswert im Sinne eines fachärztlichen Zeugnisses bzw. Gutachtens zukommen, solange alle von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Bedingungen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a; EVG-Urteil M. vom 15.12.2000, I 291/00, Erw. 1c). Dies setzt indessen voraus, dass in solchen Fällen auch der vollständige Name und die Fachqualifikation des untersuchenden Arztes bzw. der Ärztin genannt werden. Der Bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV, den der RAD zu Handen der IV-Stelle erstellt, dient dieser bei deren weiteren versicherungsinternen Entscheidsfindung. Es handelt sich deshalb um eine Urkunde, deren Inhalt zur internen Meinungsbildung der IV-Stelle beiträgt. Jede Verwaltung ist berechtigt, zwecks interner Meinungsbildung Aktenstücke zu erstellen. Eine direkte Aussenwirkung solcher interner Akten ist zu verneinen. Bei den Einträgen des RAD im Verlaufsprotokoll gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV handelt es sich um die Abgabe der Ergebnisse der medizinischen Leistungsprüfung und um die Empfehlung zur weiteren Dossierbehandlung zu Handen der IV-Stelle. Dabei geht es um einen versicherungsinternen Entscheidungsprozess. Aus diesem Grunde ist auch nicht zu beanstanden, dass die Berichte des RAD gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV in Form eines Eintrages im Verlaufsprotokoll der IV-Stelle Luzern erfolgen. Die Nennung des vollen Namens bzw. der Facharzttitel der beteiligten RAD-Ärztinnen und -Ärzte ist dabei nicht notwendig. Auf diese Art und Weise produzierte Aktenstücke hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu würdigen. Mit diesem Vorgehen wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, weshalb er mit seinen diesbezüglichen Einwendungen nicht durchdringt. |"}