{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-49_2005-11-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2665", "Checksum": "8919833b9562331f8df9bf4d5ad0e04a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 49", "2005 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.11.2005 S 05 49 (2005 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 49 IVV. Bei den Einträgen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) im Verlaufsprotokoll gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV handelt es sich um die Abgabe von Ergebnissen der medizinischen Leistungsprüfung und um die Empfehlung zur weiteren Dossierbehandlung zu Handen der IV-Stelle. Dabei geht es um einen versicherungsinternen Entscheidungsprozess. Die Nennung des vollen Namens bzw. der Facharzttitel der beteiligten RAD-Ärztinnen und -Ärzte ist dabei nicht notwendig. Auf diese Art und Weise produzierte interne Aktenstücke hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das rechtliche Gehör eines Versicherten wird bei diesem Vorgehen nicht verletzt. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "1888a1607063342c74df61de1a60494a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.11.2005 S 05 49 (2005 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 49 IVV. Bei den Einträgen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) im Verlaufsprotokoll gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV handelt es sich um die Abgabe von Ergebnissen der medizinischen Leistungsprüfung und um die Empfehlung zur weiteren Dossierbehandlung zu Handen der IV-Stelle. Dabei geht es um einen versicherungsinternen Entscheidungsprozess. Die Nennung des vollen Namens bzw. der Facharzttitel der beteiligten RAD-Ärztinnen und -Ärzte ist dabei nicht notwendig. Auf diese Art und Weise produzierte interne Aktenstücke hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das rechtliche Gehör eines Versicherten wird bei diesem Vorgehen nicht verletzt. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 17.11.2005 |\n| Fallnummer: | S 05 49 |\n| LGVE: | 2005 II Nr. 36 |\n| Leitsatz: | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 49 IVV. Bei den Einträgen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) im Verlaufsprotokoll gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV handelt es sich um die Abgabe von Ergebnissen der medizinischen Leistungsprüfung und um die Empfehlung zur weiteren Dossierbehandlung zu Handen der IV-Stelle. Dabei geht es um einen versicherungsinternen Entscheidungsprozess. Die Nennung des vollen Namens bzw. der Facharzttitel der beteiligten RAD-Ärztinnen und -Ärzte ist dabei nicht notwendig. Auf diese Art und Weise produzierte interne Aktenstücke hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das rechtliche Gehör eines Versicherten wird bei diesem Vorgehen nicht verletzt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}