Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente zugesprochen wurde. Für die Zeit ab 1. Februar 2004 beträgt der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund seiner altersbedingten vollen Erwerbsunfähigkeit ebenfalls 100%; ihm ist somit auch für die Zeit ab Februar 2004 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Somit erweist sich die Beschwerde als gerechtfertigt. |