Die Resterwerbsfähigkeit war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, d.h. im Februar 2004 wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und somit die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente vorliegen. Es handelt sich hierbei um ein in der Rechtsprechung verankertes und somit triftiges Argument, welches ein ausnahmsweises Abweichen von der Invaliditätsgradbemessung der SUVA rechtfertigt. d) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente zugesprochen wurde.