Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer im Februar 2004 verbliebene Resterwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Die Resterwerbsfähigkeit war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, d.h. im Februar 2004 wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und somit die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente vorliegen.